Grundsätzliches zum Reiserecht
Reiseveranstalter sind verpflichtet, Kundengelder gegen Zahlungsunfähigkeit abzusichern, indem diese den Reisenden einen Original-Sicherungsschein aushändigen, der das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters, nicht aber evtl. Reisemängel abdeckt. Ohne diesen Sicherungsschein, sollte keine Zahlung des Reisepreises erfolgen. Allenfalls Anzahlungen i.H.v. 10 % des Reisepreises oder max. 500,00 € sind gerechtfertigt.
Ansprüche wegen Minderung und/oder Schadensersatz
Um ggf. Ansprüche wegen Minderung und/oder Schadensersatz geltend machen zu können, ist es notwendig, Beweise hinsichtlich der beanstandeten Mängel zu sichern. Der Reisende ist nicht nur für das Vorhandensein der behaupteten Mängel beweispflichtig, sondern auch für die Reklamation, das Abhilfeverlangen und die Fristsetzung. Als Beweismittel kommen Fotos, Videoaufnahmen, Adressen von Mitreisenden als Zeugen, Hotelprospekte, aber auch Beschreibungen der Mängel in Betracht.
Mängel müssen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalters gemeldet werden. Zudem ist unter angemessener Fristsetzung Abhilfe zu verlangen. Ziehen Sie nach Möglichkeit einen unparteiischen Zeugen zu dem Abhilfeverlangen hinzu oder lassen Sie sich das Abhilfeverlangen -möglichst- von der Reiseleitung schriftlich bestätigen. Wird auf das Abhilfeverlangen nicht reagiert, fertigen Sie ein Beschwerdeprotokoll, welches Sie schriftlich von der Reiseleitung oder einem Zeugen bestätigen lassen sollten.
Hilft der Reiseveranstalter einem begründeten Mangel nicht fristgemäß ab, kann der Reisende dem Mangel (soweit möglich) selbst abhelfen und die dadurch entstehenden Kosten vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen oder den Reisevertrag bei erheblichen Mängeln kündigen.
Die Reise ist mangelhaft, wenn Sie am Urlaubsort nicht das vorfinden, was Sie üblicherweise auf Grund der Angaben im Katalog erwarten konnten. Die Berechtigung zur Kündigung besteht nicht bei geringfügigen Mängeln, die bereits zu einer Minderung des Reisepreises ausreichen würden. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nur dann vor, wenn die weitere Reisedurchführung zwar noch möglich ist, aber eine wichtige Teilleistung überhaupt nicht erbracht wird oder die zentrale Leistung (z.B. die Unterbringung) schwerwiegende Mängel aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn die Reiseleistung so fehlerhaft ist, dass eine Minderung des Reisepreises um mehr als 50 Prozent gerechtfertigt wäre.
Kündigung
Die Kündigung ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels gesetzt hat und diese Frist ergebnislos verstrichen ist.
Das Abhilfeverlangen ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder der Reisende ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung hat (z.B. Gesundheitsgefahr).
Bei berechtigter Kündigung muss der Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis erstatten, kann allenfalls bei einer Kündigung nach Reiseantritt, eine Entschädigung für die bis zur Beendigung der Reise erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn für den Reisenden kein Interesse mehr an den erbrachten Leistungen besteht, da diese erhebliche Mängel aufwiesen und der Reisende daher gekündigt hat.
Den Reiseveranstalter trifft bei rechtmäßiger Kündigung die Pflicht zur Rückbeförderung. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Reisende ohne weitere Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und die Kosten bei dem Veranstalter geltend machen. Außerdem kann der Reisende Schadensersatz verlangen, wenn der Veranstalter den Mangel, der zur Kündigung geführt hat, zu vertreten hat.
Ansprüche wegen Reisemängeln müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung beim Veranstalter geltend gemacht werden, um nicht zu verfallen. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche zwei Jahre nach Reisebeendigung, es sei denn ein Mangel wurde arglistig verschwiegen.
Schadensersatz und Entschädigung
Hat die mangelhafte Reiseleistung einen Schaden verursacht, den der Veranstalter zu vertreten hat, sind dem Reisenden alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Reisevertrages entstanden sind (z.B. die Mehrkosten einer außerplanmäßigen Rückreise bei berechtigter Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt). Vom Schadensersatz erfasst werden auch sog. Mangelfolgeschäden (z.B. Arztkosten, die durch eine schwere Lebensmittelvergiftung aufgrund verdorbener Hotelverpflegung verursacht wurden).
Wurde die Reise aus Gründen, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat, vereitelt (konnte also nicht angetreten werden) oder erheblich beeinträchtigt (z.B. keine Abhilfe bei erheblichen Mängeln der Unterkunft), kann der Reisende auch eine Entschädigung wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass vorstehende Darstellungen keinesfalls eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen können.