Leitfaden Kündigung

Ordentliche und fristlose Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

Im Falle einer Kündigung ist zu prüfen, ob für den Arbeitnehmer allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz oder nach Sonderbestimmungen für Schwangere, Mütter oder Schwerbehinderte besteht.

Das Kündigungsschutzgesetz findet nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat.

Weitere Voraussetzung ist, dass ein Arbeitgeber in der Regel mehr als 5 bzw. mehr als 10 Arbeitnehmer (sog. Schwellenwert) beschäftigt. Für Mitarbeiter, die erst nach dem 01.01.2004 beschäftigt worden sind, tritt der Kündigungsschutz nur ein, wenn im Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei sog. Altarbeitsverhältnissen, mithin solchen, die vor dem 01.01.2004 zustande gekommen sind, genießt ein Mitarbeiterauch auch dann bereits Kündigungsschutz, wenn in dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als 5 Arbeitnehmer tätig sind.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hält die Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung nur stand, wenn diese aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist.

Kündigungsgründe

Erfolgt die Kündigung z.B. aus Krankheitsgründen personenbedingt, muss dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen negativer Gesundheitsprognose und Behinderung der Betriebsabläufe und wirtschaftlicher Einbußen unzumutbar sein.

Erfolgt die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen, muss der Arbeitnehmer vorher bereits wegen des gleichen oder wegen verschiedener Verstöße mehrfach abgemahnt worden sein.

Erfolgt die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern treffen. Als Hauptkriterien gelten die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Beschäftigten.

Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Schwerbehinderte

Für bestimmte Personengruppen (Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Schwerbehinderte) besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist hier nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich.

Vor jeder Kündigung ist – wenn vorhanden – der Betriebsrat zu hören, der ein förmliches Widerspruchsrecht hat.

Ist ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung nicht einverstanden, muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, um seine Rechte auf Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht zu verlieren.

Nur wenn in der Arbeitgeberkündigung ein Abfindungsangebot enthalten ist, hat der Arbeitnehmer auch bei Verstreichenlassen der Dreiwochenfrist noch einen Anspruch auf die bezifferte oder errechenbare Abfindung.

Wenn Sie Fragen haben, freuen wir uns, wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen.

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Es wird darauf hingewiesen, dass vorstehende Darstellungen keinesfalls eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen können.