Autokauf

Voraussetzungen des Rücktritts aufgrund eines Mangels beim Autokauf

Nach § 437 BGB kann ein Käufer im Falle eines Mangels des Kaufgegenstandes Nacherfüllung verlangen, den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Minderung geltend machen bzw. Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.

Rücktrittsvoraussetzung ist, dass bei Übergabe des Fahrzeugs ein erheblicher Mangel vorgelegen haben muss (§ 434 I BGB). In den ersten 6 Monaten nach Übergabe hat der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels (BGH vom 02.06.2004, VIII ZR329/03)

Vor der Rücktrittserklärung muss der Käufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben, sofern eine solche Fristsetzung nicht entbehrlich ist (§ 323 BGB). Ein Käufer sollte bei erneutem Auftreten des Mangels eine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Bei einem unerheblichen Mangel kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, den Kaufpreis mindern oder Aufwendungsersatz verlangen.

Der Rücktritt darf nicht nach § 323 VI BGB ausgeschlossen sein und es darf kein wirksamer Haftungsausschluss vorliegen. Bei Neufahrzeugen beträgt die Gewährleistungsdauer 2 Jahre und bei Gebrauchtwagen mindestens 1 Jahr. Beim Kauf vom Händler ist ein kompletter Haftungsausschluss nicht möglich, eine entsprechende Vereinbarung wäre unwirksam. Nur bei Kaufverträgen unter Privatleuten kann die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden. Wenn unverjährt, kann der Kunde den Rücktrittt erklären, es entsteht dann ein Rückabwicklungsverhältnis.

Ansprüche des Käufers bei Rückabwicklung des Kaufvertrages

Bei einer Kaufvertragsrückabwicklung steht einem Käufer ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Berücksichtigung gezogener Nutzungen sowie erzielter oder bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erzielbarer Zinsen zu. In Bezug auf Aufwendungsersatzansprüche und die damit verbundene Problematik der §§ 284 BGB und 347 II BGB wird auf die Rechtsprechung des BGH vom 20.07.2005, VIII ZR 275/04 hingewiesen. Vergebliche Aufwendungen können ersetzt werden, wenn der Käufer wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.

Erfaßt sind auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. Die Kosten für die Zulassung und die Überführung sind bei Vorliegen eines mangelbedingten Rücktritts auch erstattbar.

Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung (Sachmangelhaftung)

Die Gewährleistung ist in den gesetzlichen Regelungen zum Kaufvertrag normiert und gilt mit Abschluss des Kaufvertrages, sofern kein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart worden ist.
Die Garantie basiert demgegenüber auf einer eigenständigen Vereinbarung im Rahmen des Kaufvertrages. Ohne Vereinbarung einer Garantie, gibt es auch keine solche. Soweit aufgrund einer gesonderten Garantievereinbarung Ansprüche bestehen, existieren diese neben und unabhängig von den Gewährleistungsrechten bzw. Sachmangelhaftungsansprüchen.

Nutzungsentschädigungen bei Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs

Berechnungsformel bei Neufahrzeug

Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Gesamtlaufleistung des PKW

Berechnungsformel bei Gebrauchtfahrzeug

Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke / voraussichtliche Restlaufzeit des PKW

Auch andere Berechnungsmodelle sind denkbar und werden von Gerichten angewandt, so beispielsweise nach der Formel "0,67 % des Kaufpreises je gefahrender Kilometer". Je nach Sachlage kann dieser Prozentsatz auch noch abweichen.

Haftungsausschluss bei Probefahrt

Wenn Sie sich zum Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagen entschieden haben, geht einer solchen Anschaffung im Regelfall eine Probefahrt voraus. Ist der Verkäufer Händler, haften Sie im Regelfall nur, wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Ist der Verkäufer eine Privatperson, sieht dies anders aus, hier haften Sie voll für etwaige Schäden bei der Probefahrt. Sie können Ihr Risiko allerdings vertraglich ausschließen.

Die Vorgehensstruktur beim Autokauf steht hier stellvertretend für alle anderen Kaufgeschäfte. Stets ist überdies zu beachten, ob ein Verbrauchergeschäft (von privat an privat) oder ein Handelskauf (mit Einbindung eines Unternehmers) vorliegt. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

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Es wird darauf hingewiesen, dass vorstehende Darstellungen keinesfalls eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen können.