Home-Office
Voraussetzungen und Regelungen für die Arbeit im Homeoffice
Wenn Arbeitgeber größere Flexibilität ihrer Arbeitnehmer erzielen oder aktuell die Ansteckungsrisiken beispielsweise durch das Coronavirus in ihren Betrieben minimieren möchten, können sie Mitarbeiter im Home-Office arbeiten lassen. Im letzteren Fall stellt das Angebot, Arbeitnehmer im Home-Office einzusetzen sogar eine Umsetzung arbeitgeberseitiger Fürsorgepflichten dar. Insbesondere die aktuelle Virusproblematik führt dazu, dass Homeoffice für viele Berufsgruppen als probates Mittel angesehen werden kann, den Betrieb und den Gesundheitsschutz zu fördern.
Grundsätzlich richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, wo ein Mitarbeiter seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Home-Office setzt daher grundsätzlich das Einverständnis des Mitarbeiters voraus, welches auch kurzfristig, z.B. wegen der augenblicklichen Infektionsgefahr (auch befristet) vereinbart werden kann. Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht zum Home-Office zwingen. Lediglich im Notfall, wenn etwa sonst ein völliger unverhältnismäßiger Schaden drohen würde, ist vorstellbar, dass Arbeitnehmer auch ohne eine Vereinbarung zum Home-Office zu einzelnen Tätigkeiten von zu Hause aus verpflichtet werden können. Aufgrund der grundsätzlich geschützten Unversehrtheit der Wohnung wird man eine solche Verpflichtung des Arbeitnehmers aber nur in absoluten Ausnahmefällen annehmen können.
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber alle Kosten, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeit im Home-Office entstehen. Dies gilt beispielsweise für die EDV, Kommunikationsmittel, Telefon, Telefax und Büromaterial. Dieser muss zudem die technischen Voraussetzungen schaffen und/oder zur Verfügung stellen. Es können aber auch abweichende Regelungen getroffen werden, so zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer eigene Geräte auf eigene Kosten nutzt.
Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten für die Ableistung von Arbeit im Home-Office schriftliche Regelungen getroffen werden. Dabei empfiehlt es sich, in einer schriftlichen Vereinbarung zum Home-Office auch eine Regelung zur Zutrittsberechtigung des Arbeitgebers in die Wohnung des Arbeitnehmers nach Vorankündigung zu treffen.
Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, kommt natürlich eine Arbeit im Home-Office in Betracht. So lange der Arbeitnehmer allerdings nur zum Schutz vor potenzieller Ansteckung isoliert wird, ohne erkrankt zu sein, muss er erforderlichenfalls von zu Hause arbeiten, sofern dies möglich ist.
Voraussetzungen und Regeln fürs Home-Office
Zu berücksichtigen ist, dass im Home-Office grundsätzlich die gleichen Anforderungen an den Arbeitsschutz gelten, wie am betrieblichen Arbeitsplatz. Auch im Home-Office gelten Vorgaben für die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dies zu prüfen. Zudem müssen Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein. Ferner ist wesentlich darauf zu achten, dass private und berufliche Daten oder gewerbliche Informationen vermischt werden.
Die Arbeitszeitregeln gelten am heimischen Arbeitsplatz genauso wie im Unternehmen. Hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit und Pausen gelten die gesetzlichen Vorschriften und die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten, müssen nicht außerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit erreichbar sein.
Bei Arbeitsunfällen im Home-Office tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Zu beachten ist aber, dass die Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Tätigkeit im Home-Office häufig schwer zu treffen ist. So kann es zum Beispiel für die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls entscheidend sein, ob sich ein Unfall an derselben Stelle der Wohnung auf dem Weg zur Kaffeemaschine (privat) oder zum Drucker (dienstlich) ereignet hat. Steht einem Arbeitnehmer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Aufwendung für ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe von 1.250,00 € im Veranlagungsjahr als Werbungskosten bzw. als selbstständige Betriebsausgaben geltend machen.
Ich hoffe, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen, die im Einzelfall noch weiterer Konkretisierung bedürften, bei Ihren Home-Office-Überlegungen hilfreich sein können.
Es wird darauf hingewiesen, dass vorstehende Darstellungen keinesfalls eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen können.