Zivilrecht
Durchsetzung berechtigter bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche aus den Bereichen:
Kaufrecht
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Coronavirus und Verträge
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Geldmittel/Coronavirus
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Werkvertragsrecht
Grundsätzliches zum Werkvertrag
Beim Werkvertrag (§ 633 ff.) schuldet der Werkleister dem Besteller die Erstellung eines Werkes und damit die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Als Gegenleistung erhält der Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren, uvm.). Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§§ 640, 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Mietrecht / Pachtrecht
Bei Abschluss eines Formularmietvertrages müssen die Parteien darauf achten, dass dieser neueren Datums ist, um nicht Gefahr zu laufen, dass darin enthaltene Regelungen bereits überholt sind. Ein Vermieter sollte zudem eine Selbstauskunft von dem Mietinteressenten einholen. Vermieter sind zwar nicht vor falschen Angaben durch den Mieter geschützt, können aber bei der falscher Beantwortung von Fragen zu den Vermögensverhältnissen eine bessere Rechtsgrundlage für eine Anfechtung, Kündigung oder zur Durchsetzung von Forderungen haben, wenn dem Mieter dadurch z.B. arglistige Täuschung bei Abschluss des Mietvertrages nachgewiesen werden kann.
Grundsätzlich zulässig sind Fragen nach Familienstand, Arbeitgeber, Arbeitseinkommen und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Lehnt der Mieter eine Auskunftserteilung ab, kann der Vermieter den Bewerber wegen der Nichtabgabe der Selbstauskunft ablehnen. Aufgrund evtl. überspannter und mitunter unzulässiger Ausforschungen kann aber auch der Mieter seine Rückschlüsse ziehen, ob er bei dem Vermieter einziehen möchte.
Reiserecht
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Darlehensrecht
Darlehensverträge zwischen Privatpersonen (sprachgebräuchlich auch Leihe) sollten nicht lediglich per Handschlag, sondern schriftlich vereinbart werden, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Ungeachtet, ob es einem Darlehensgeber darauf ankommt, Gewinn bei der Gewährung des Darlehens zu erzielen, sollte festgelegt werden, welchen Betrag der Darlehensnehmer wann und zu welchem Zinssatz erhalten hat. Auch sollte geregelt werden, welche Laufzeit bzw. welche Kündigungsfristen der Vertrag haben und ob eine Sicherheit für die Darlehensgewährung geleistet werden soll.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen handelt es sich um entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einer Privatperson als einem Darlehensnehmer. Diese sind schriftlich abzuschließen.
Zu den Pflichtangaben gehören die Höhe des Darlehensbetrages, der Gesamtbetrag aller zur Darlehenstilgung, Zinszahlung und sonstiger Kosten zu entrichtender Teilzahlungen, Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens bzw. einer Regelung für die Vertragsbeendigung. Der Zinssatz und alle sonstigen Kosten einschließlich zu tragender Vermittlungskosten der effektive Jahreszinssatz, die Kosten einer Restschuld oder sonstigen Versicherung und die zu bestellenden Sicherheiten. Einem Darlehensnehmer steht beim Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
Leasingvertragrecht
Bei Abschluss eines Leasingvertrages wird der Leasingnehmer nicht Eigentümer der so genannten Leasingsache (z.B. Pkw), sondern erhält den Status eines Mieters. Der Leasingnehmer zahlt festgelegte Raten, die mit dem Leasinggeber für die Dauer der Nutzungszeit einer Leasingsache vereinbart werden. Die in der Leasingrate enthaltene Umsatzsteuer ist für Selbstständige absetzbar.
Nach Ablauf der Leasingdauer geht das Leasinggut wieder zurück an den Leasinggeber, der den Zustand des Leasingsguts auf seine ordnungsgemäße bzw. vertragsgemäße Beschaffenheit überprüft und über die Leasingsache sodann anderweitig wie ein Eigentümer verfügt, ggf. auch dem bisherigen Leasingnehmer unter neuen Absprachen die Leasingsache weiterhin zur Verfügung stellt oder diesem im Rahmen einer Abschlusszahlung das Eigentum daran überlässt.
Versicherungsvertragrecht
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Baurecht
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Schadensrecht aufgrund von Verkehrsunfällen
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Versicherungsschäden
Die Bearbeitung von Versicherungsschäden ist davon geprägt, dass Versicherungen, die im Umgang mit Schadensfällen erfahrener sind als Sie, umfangreiche Fragebogen versenden. Beim Ausfüllen müssen wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Ohne fachkundige Beratung können schon bei der Beantwortung der Fragen gravierende Fehler gemacht werden, die später nur schwer oder sogar überhaupt nicht mehr korrigiert werden können. Holen Sie daher frühzeitig anwaltlichen Rat ein
Forderungsbeitreibung (Masseninkasso)
übernehme ich für Großhandel, Messeveranstalter, Verlage, Telekommunikationsanbieter, Einrichtungshäuser, Dienstleister u.ä. mit zahlreich vorkommenden und jeweils gleich strukturierten Forderungen, die zumeist unstreitig sind, ein Unternehmen aber durch den damit verbundenen Beitreibungsaufwand unwirtschaftlich belasten. Die Kanzlei ist bereits mit dem EGVP-Client, dem Modul für die elektronische Bearbeitung von Mahnbescheiden mittels Signaturkarte ausgestattet. Im Bereich unseres Coachings werden überdies Seminare angeboten, mit denen Sie Ihr eigenes Mahnwesen beginnend von der Kundenannahme bis zur eigenen Erwirkung von Vollstreckungsbescheiden im elektronischen Mahnverfahren (Barcode-Verfahren) erfolgreicher gestalten können.
Zwangsvollstreckung
Um aus einem Urteil (aus Papier) Geld zu machen, bedarf es sehr oft der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Dazu zählen u.a. Geld- und Sachpfändungen sowie die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, Pfändungen in Bankkonten, Arbeitsvergütungen oder Werklöhne aber auch Eintragungen von Sicherungshypotheken in Grundstücke u.a.
Haben Sie z.B. noch alte Urteile oder Vollstreckungsbescheide, dann lasssen Sie uns gemeinsam prüfen, ob sich neue Beitreibungsversuche lohnen.